FG München - Urteil vom 15.07.2010
15 K 1825/07
Normen:
EStG 2002 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a; EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG 2002 § 12 Nr. 2; EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1445

Leibrentenzahlungen zwischen Geschwistern im Zusammenhang mit einem Pflichtteilsverzicht; Abgrenzung zwischen nicht steuerbaren Ausgleichszahlungen und Gleichstellungsrente

FG München, Urteil vom 15.07.2010 - Aktenzeichen 15 K 1825/07

DRsp Nr. 2010/18608

Leibrentenzahlungen zwischen Geschwistern im Zusammenhang mit einem Pflichtteilsverzicht; Abgrenzung zwischen nicht steuerbaren Ausgleichszahlungen und Gleichstellungsrente

1. Zwar sind wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einem Pflichtteilsverzicht als nicht steuerbare Unterhaltsleistungen zu beurteilen (BFH v. 9.2.2010, VIII R 43/06). Etwas Anderes gilt jedoch, wenn in einem dreiseitigen Vertrag Vermögen gegen Versorgungsleistungen überträgen wird und der Empfänger sich gleichzeitig verpflichtet, seiner Schwester nach dem Tod des Übergebers eine Gleichstellungsrente zu zahlen. 2. Die zur Gleichstellung an die Schwester geleisteten Zahlungen enthalten einen pauschalierten Zinsanteil in Höhe des Ertragsanteils.

1. Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 12. September 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2007 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer auf 5.970,87 Euro bzw. 11.678,00 DM herabgesetzt wird.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin zu 38 % und der Beklagte zu 62 %.