Leichtfertige Steuerverkürzung durch Ausstellung einer Scheinrechung unter Ausweis von Umsatzsteuer über eine nicht erfolgte Lieferung
FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 18.04.2001 - Aktenzeichen 10 K 302/98
DRsp Nr. 2001/13172
Leichtfertige Steuerverkürzung durch Ausstellung einer Scheinrechung unter Ausweis von Umsatzsteuer über eine nicht erfolgte Lieferung
Eine leichtfertige Steuerverkürzung i.S. des § 378 Abs. 1 i.V.m. § 370AO 1977 setzt die Erfüllung eines objektiven und subjektiven Tatbestandes voraus. Der objektive Tatbestand ist u.a. dann gegeben, wenn der Täter die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt. Der subjektive Tatbestand setzt voraus, dass der Täter leichtfertig handelte. Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falles und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird. Hier: leichtfertige Steuerverkürzung durch Ausstellung einer Scheinrechung unter Ausweis von Umsatzsteuer über eine nicht erfolgte Lieferung und Nichtansatz des nach § 14 Abs. 3UStG geschuldeten Steuerbetrags in der Umsatzsteuererklärung durch den Geschäftsführer einer GmbH.