FG München - Urteil vom 16.10.2012
9 K 1226/12
Normen:
AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 171 Abs. 7; AO § 370 Abs. 1; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1; AO § 8; AO § 119 Abs. 2 S. 1; AO § 377 Abs. 2; AO § 378; AO § 384; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4; StGB § 78a; EStG 2002 § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; EStG 2002 § 66 Abs. 2; EStG 2002 § 62 Abs. 1; EStG 2002 § 68; OWiG § 31 Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 138

Leichtfertige Steuerverkürzung durch Auswanderer bei fortgesetztem Kindergeldbezug trotz Aufgabe des inländischen Wohnsitzes Festsetzungsverjährung bei leichtfertiger Steuerverkürzung monatliche Vollendung der Tat der leichtfertigen Verkürzung

FG München, Urteil vom 16.10.2012 - Aktenzeichen 9 K 1226/12

DRsp Nr. 2012/23443

Leichtfertige Steuerverkürzung durch Auswanderer bei fortgesetztem Kindergeldbezug trotz Aufgabe des inländischen Wohnsitzes Festsetzungsverjährung bei leichtfertiger Steuerverkürzung monatliche Vollendung der Tat der leichtfertigen Verkürzung

1. Wird der Familienkasse zwar der Wegzug nach Spanien, aber nicht die drei Jahre später erfolgte Aufgabe des inländischen Wohnsitzes mitgeteilt, stellt der Verstoß gegen § 68 EStG eine leichtfertige Steuerverkürzung da. 2. Auch bei der konkludenten Bekanntgabe des Kindergeldbescheids gem. § 119 Abs. 2 S. 1 AO tritt entsprechend des im Kindergeldrecht geltenden Monatsprinzips nach § 66 Abs. 2 EStG der Tatbestand der Verkürzung nach Abschluss des jeweiligen Monats ein und auch die Tat i. S. d. § 78a StGB bzw. § 31 Abs. 3 OWiG ist mit jeder monatlichen Auszahlung beendet. Die Verjährung beginnt danach nicht erst mit der letzten Auszahlung des leichtfertig verkürzten Kindergelds, so dass die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 7 AO nicht greift. Eine rechtliche Verklammerung der einzelnen leichtfertigen Taten ist nicht anzunehmen (entgegen Nr. 4.1 Sätze 4 und 5 DA-FamBuStra).

1. Der Kindergeldaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 19. Juli 2012 wird insoweit aufgehoben, als er den Zeitraum von Juni 2004 bis Dezember 2005 betrifft.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.