FG Sachsen - Urteil vom 19.08.2009
2 K 213/09
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 370 Abs. 4; AO § 378 Abs. 1 S. 1; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 2; EStG § 2 Abs. 7;

Leichtfertige Steuerverkürzung und verlängerte Festsetzungsfrist auch bei nicht vom Steuerpflichtigen, sondern seinem Steuerberater verschuldeter Steuerverkürzung; Leichtfertiges Handeln des nach den steuerlichen Konsequenzen eines Umzugs aus dem Aus- ins Inland befragten Steuerberaters bei Nichtberücksichtigung von § 2 Abs. 7 EStG und der einschlägigen Bestimmung des einschlägigen DBA

FG Sachsen, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 2 K 213/09

DRsp Nr. 2010/18637

Leichtfertige Steuerverkürzung und verlängerte Festsetzungsfrist auch bei nicht vom Steuerpflichtigen, sondern seinem Steuerberater verschuldeter Steuerverkürzung; Leichtfertiges Handeln des nach den steuerlichen Konsequenzen eines Umzugs aus dem Aus- ins Inland befragten Steuerberaters bei Nichtberücksichtigung von § 2 Abs. 7 EStG und der einschlägigen Bestimmung des einschlägigen DBA

1. Eine leichtfertige Steuerverkürzung und eine dadurch zu Lasten des Steuerpflichtigen auf fünf Jahre verlängerte Festsetzungsfrist sind auch dann anzunehmen, wenn nicht der Steuerpflichtige, sondern sein Steuerberater bzw. sonstige Vertreter oder Erfüllungshilfe den Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung erfüllt hat. 2. Ein Steuerberater erfüllt den Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung, wenn er im Zusammenhang mit der Begründung eines Wohnsitzes des bisher im Ausland wohnenden Steuerpflichtigen im Inland nach den steuerlichen Konsequenzen des Umzugs ins Inland gefragt worden ist, er die einschlägigen Bestimmungen (§ 2 Abs. 7 EStG sowie die einschlägige Vorschrift im DBA) nicht gekannt und auch nicht ermittelt hat, wenn er zudem auch den Zeitpunkt der tatsächlichen Begründung des Wohnsitzes im Inland nicht festgestellt hat und wenn deswegen bei der deutschen Besteuerung ausländische Einkünfte zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sind.