Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Beteiligten streiten um die Abziehbarkeit von in Rechnungen gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer als Vorsteuer.
Nachdem der Kläger bereits im Frühjahr 2009 als Gewerbe den Verkauf von Mobilfunkverträgen, Druckerpatronen, Mobiltelefonen und -zubehör sowie das Befüllen von Druckerpatronen angemeldet hatte, erweiterte er den Geschäftsgegenstand im Dezember 2009 um den "Verkauf von Silber- und Modeschmuck" sowie im April 2010 um den "Handel mit Edelmetallen, Goldan- und -verkauf".
Ende des Jahres 2009 kam der Kläger über Herrn A, den Bruder eines langjährigen Freundes, welcher im Goldgeschäft tätig war, ebenfalls hierzu. Herr A lud den Kläger zu einem Treffen ein, bei dem er ihm das Goldgeschäft vorstellen wollte und bei dem dann u.a. auch ein Herr B anwesend war. Im Verlauf der Zusammenkunft wurde dem Kläger angeboten, sich an einem Geschäftsmodell zu beteiligen, bei dem Gold zu günstigen Preisen angekauft und mit einem Aufschlag an eine Scheideanstalt weiterverkauft werden sollte. Der Handel wurde von Herrn B als völlig legal bezeichnet.
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