FG Düsseldorf - Urteil vom 18.05.2022
4 K 2811/17 VSt
Normen:
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b);

Leistung des erzeugten Stroms eines Anlagenbetreibers an Letztverbraucher hinsichtlich Steuerbefreiung

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2022 - Aktenzeichen 4 K 2811/17 VSt

DRsp Nr. 2022/9644

Leistung des erzeugten Stroms eines Anlagenbetreibers an Letztverbraucher hinsichtlich Steuerbefreiung

Tenor

Der Steuerbescheid vom 31. Mai 2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. September 2017 wird aufgehoben, soweit noch für 1.395,20 MWh Stromsteuer festgesetzt worden ist.

Der Beklagte wird verurteilt, den sich aus der von der Klägerin beantragten Steuerfestsetzung für das Jahr 2015 ergebenden Erstattungsanspruch in Höhe von 28.601,60 € mit einem Zinssatz von 0,5 % monatlich seit dem 10. Oktober 2016 bis zum 1. November 2017 zu verzinsen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b);

Tatbestand

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist unter anderem die öffentliche Versorgung mit Strom, Gas, Wärme und Wasser in der Stadt Z. Das beklagte Hauptzollamt erteilte ihr mit Bescheid vom 29. Juni 2010 die Erlaubnis, Strom als Versorgerin leisten zu dürfen.

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