BFH - Beschluss vom 22.10.2003
II B 158/02
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 228
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 1512/02

Leistung eines Dritten i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG

BFH, Beschluss vom 22.10.2003 - Aktenzeichen II B 158/02

DRsp Nr. 2003/15283

Leistung eines Dritten i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG

1. Gem. § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG gehören zur Gegenleistung auch Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, dass der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überlässt. Die Leistung des Dritten muss in ihrem Hauptzweck darauf gerichtet sein, dass der Verkäufer das Grundstück dem Erwerber überlässt.2. Die Leistung des Dritten muss einen finalen Bezug zur Überlassung des Grundstücks an den Erwerber haben. Der finale Bezug ist weder aus der Sicht des Veräußerers als Leistungsempfänger noch aus der Sicht des Erwerbers zu beurteilen sondern bestimmt sich allein aus der Sicht des Leistenden (hier: des Dritten). Der Erwerber muss von der Leistung des Dritten noch nicht einmal etwas wissen.

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Mit notariellem Vertrag vom 29. Oktober 1999 erwarb die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) von der X-KG (KG) mehrere Grundstücke in der Gemarkung Z zum Preis vom 1 DM zzgl. 16 % Mehrwertsteuer. Auf den Grundstücken befindet sich ein Gebäude, das Veranstaltungszwecken diente.