BFH - Beschluss vom 26.04.2010
VII B 212/09
Normen:
AO § 37 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1414
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2559/08 AO

Leistung eines Finanzamtes mit befreiender Wirkung durch Überweisung eines Umsatzsteuerguthabens auf ein gepfändetes Konto des Erstattungsberechtigten trotz Mitteilung einer Kontoänderung

BFH, Beschluss vom 26.04.2010 - Aktenzeichen VII B 212/09

DRsp Nr. 2010/11082

Leistung eines Finanzamtes mit befreiender Wirkung durch Überweisung eines Umsatzsteuerguthabens auf ein gepfändetes Konto des Erstattungsberechtigten trotz Mitteilung einer Kontoänderung

NV: Leistungsempfänger eines auf ein zu einem früheren Zeitpunkt vom Steuerpflichtigen genanntes Konto geleisteten Erstattungsbetrages ist der Steuerpflichtige auch dann, wenn er dem FA zwischenzeitlich eine andere Kontoverbindung mitgeteilt hat. Voraussetzung ist lediglich, dass das bisherige Konto bei der Bank weiter für ihn geführt worden ist. Der Umstand, dass das Konto, auf das fälschlicherweise überwiesen worden ist, gepfändet war, so dass der Steuerpflichtige über den Erstattungsbetrag nicht verfügen kann, ändert daran grundsätzlich nichts.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2;

Gründe

I.