OLG Hamm - Urteil vom 20.02.2019
20 U 126/18
Normen:
BGB § 142 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2020, 611
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 15.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 285/17

Leistungen aus einem BerufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertragFalschbeantwortung von Gesundheitsfragen

OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2019 - Aktenzeichen 20 U 126/18

DRsp Nr. 2020/1479

Leistungen aus einem Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrag Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen

Verschweigt der VN bei Antragstellung – trotz entsprechender Frage des Versicherers – röntgenologisch untersuchte Rückenbeschwerden mit mehrtägiger Krankschreibung einige Monate vor Antragstellung und Rückenbeschwerden zwei Jahre zuvor, kann das (so auch hier - Krankenschwester) eine arglistige Täuschung sein.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. August 2018 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 142 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt nach von der Beklagten erklärter Anfechtung, erklärtem Rücktritt und erklärter Vertragsanpassung wegen Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen Feststellung des Fortbestandes ihres Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrages, der eine Freistellung von der Hauptversicherungsprämie sowie eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 1.400,00 EUR umfasst.