FG Köln vom 20.03.1996
12 K 6042/95
Fundstellen:
EFG 1998, 309

Leistungen aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

FG Köln, vom 20.03.1996 - Aktenzeichen 12 K 6042/95

DRsp Nr. 2001/2941

Leistungen aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

sind beim Empfänger als sonstige wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG in voller Höhe der Besteuerung zu unterwerfen.

Für die Praxis:

Im Rahmen der Scheidung hatte sich A verpflichtet, der Klägerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 50 % seiner Versorgungsansprüche zu zahlen. Entscheidend für die Frage, ob eine Leibrente (Besteuerung mit dem Ertragsanteil) oder sonstige wiederkehrende Bezüge (Besteuerung in voller Höhe) vorliegen, ist allein, ob abstrakt eine Änderung vorgesehen ist. Dies war nach den zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 1587 d und g der Fall. Ergänzend wies das FG darauf hin, daß durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auch kein eigenes Rentenstammrecht der Klägerin begründet worden ist.

Fundstellen
EFG 1998, 309