OLG Hamm - Beschluss vom 02.08.2019
20 U 102/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2020, 538
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 100/18

Leistungen aus einem VersicherungsvertragVerschweigen einer KrebserkrankungBegriff der Arglist

OLG Hamm, Beschluss vom 02.08.2019 - Aktenzeichen 20 U 102/19

DRsp Nr. 2020/1476

Leistungen aus einem Versicherungsvertrag Verschweigen einer Krebserkrankung Begriff der Arglist

Bei entsprechenden Anhaltspunkten (wie hier) handelt ein VN, welcher den von seinem Vater ausgefüllten Versicherungsantrag blind unterschreibt, arglistig; denn er gibt dann eine Erklärung ab „ins Blaue hinein“.

Arglistig erfordert kein betrügerisches Handeln; ausreichend ist, wenn der Anfechtungsgegner Kenntnis von dem verschwiegenen Umstand hat und mit seiner Täuschung die Willensentschließung seines Verhandlungspartners - jedenfalls bedingt vorsätzlich - beeinflussen wollte.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.