FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.07.2014
7 V 7013/14
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. j; RL (EG) 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. i; RL (EG) 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. j; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j;

Leistungen der freien Mitarbeiter des Besucherdienstes beim Deutschen Bundestag nicht umsatzsteuerbefreit BFH gewährt Aussetzung der Vollziehung

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.07.2014 - Aktenzeichen 7 V 7013/14

DRsp Nr. 2015/5848

Leistungen der freien Mitarbeiter des Besucherdienstes beim Deutschen Bundestag nicht umsatzsteuerbefreit BFH gewährt Aussetzung der Vollziehung

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Leistungen, die ein freier Mitarbeiter des Besucherdienstes beim Deutschen Bundestag auf Honorarbasis als Dozent gegenüber der Bundesrepublik Deutschland erbringt, indem er in Vorträgen und Führungen im Bereich der Liegenschaften des Deutschen Bundestages dessen Gäste über die deutsche Parlamentsgeschichte, über Funktion, Struktur und Arbeitsweise der deutschen Volksvertretung sowie über die demokratischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse informiert, nicht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL steuerfrei, sondern als unternehmerische Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig sind. 2. Dieser Beschluss des FG Berlin-Brandenburg wurde vom BFH durch Beschluss v. 7.1.2015, V B 102/14 aufgehoben; der BFH hat ernstliche Zweifel bejaht und Aussetzung der Vollziehung gewährt.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. j; RL (EG) 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. i; RL (EG) 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. j; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j;

Gründe

I.