LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.03.2019
L 1 KR 58/19 B ER
Normen:
SGB IX § 29 Abs. 2; SGB V § 37 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 143 KR 90/19 ER

Leistungen der häuslichen Krankenpflege als persönliches Budget

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 58/19 B ER

DRsp Nr. 2019/5381

Leistungen der häuslichen Krankenpflege als persönliches Budget

Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Februar 2019 wird abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 19. März 2019 vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - längstens jedoch bis zum 31. Mai 2019 - die Kosten für Leistungen zur Krankenpflege gemäß § 1 Abs. 1 des Angebots der Antragsgegnerin zum Abschluss einer "Zielvereinbarung für die Gewährung eines Persönlichen Budgets, Stand 30. November 2018" (Kopie GA Bl.18) zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 29 Abs. 2; SGB V § 37 Abs. 4;

Gründe:

I.

Im Streit steht ein Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege als persönliches Budget. Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller solche Leistungen bis 31. Oktober 2018. Für die Zeit ab danach besteht zwischen den Beteiligten Streit.