Leistungen des Bundes nach § 15 FELEG an Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind und deren Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Unternehmen aufgrund dessen Stilllegung oder Aufgabe endet
FG Sachsen, Urteil vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 5 K 1102/99
DRsp Nr. 2001/10758
Leistungen des Bundes nach § 15FELEG an Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind und deren Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Unternehmen aufgrund dessen Stilllegung oder Aufgabe endet
Vom Bund nach § 15 Abs. 1, 3 und 4FELEG getragene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Da die -ehemaligen- Arbeitnehmer durch die Leistungen des Bundes einen unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Sozialvesicherungsträger erwerben und dieser Zukunftssicherung mutmaßlich zustimmen, ist ein gegenwärtiger Zufluss der Vorteile anzunehmen (entgegen OFD Cottbus, Vfg. vom 3.11.1997 - S 2121 - 9 St 114, FR 1998, 78). Die Leistungen des Bundes sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Nrn. 1, 2 und 4 EStG beschränkt als Sonderausgaben abziehbar.