FG Münster - Urteil vom 06.10.2004
1 K 6311/01 E
Normen:
EStG § 24 Nr. 1a ;
Fundstellen:
EFG 2005, 605

Leistungen für verfallene Urlaubsansprüche keine Entschädigung i.S.v. § 24 Nr. 1a EStG

FG Münster, Urteil vom 06.10.2004 - Aktenzeichen 1 K 6311/01 E

DRsp Nr. 2005/1291

Leistungen für verfallene Urlaubsansprüche keine "Entschädigung" i.S.v. § 24 Nr. 1a EStG

Zahlungen wegen verfallener Urlaubsansprüche aufgrund von § 15 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe 1995 stellen keine Entschädigung nach § 24 Nr. 1a EStG, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, weil sie nicht auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage, sondern auf dem Arbeitsverhältnis beruhen.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Leistungen der T-Kasse für verfallene Urlaubsansprüche als Entschädigung gemäß § 24 Einkommensteuergesetz (EStG) zu beurteilen sind.

Der Kläger ist verheiratet und wird mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt. Aufgrund der von ihm eingereichten Einkommensteuererklärung für 1997 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 1999 die Einkommensteuer auf 1.314,00 DM fest. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2000 teilte das Finanzamt X dem Beklagten mit, dass der Kläger im Jahr 1997 von der T-Kasse 7.232,46 DM als Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche i.S.d. § 15 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) aus dem Jahr 1995 erhalten hat. Daraufhin änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung 1997 und erhöhte die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit um diesen Betrag.