LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.06.2019
L 29 AS 625/18
Normen:
SGB II § 11b Abs. 1 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 126 AS 13595/15

Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Absatzbeträgen für Kosten einer Ausbildung als StimmtherapeutinNotwendige Kosten zur Erzielung von EinkommenVergleich SGB II und EStG

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.06.2019 - Aktenzeichen L 29 AS 625/18

DRsp Nr. 2019/13778

Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Absatzbeträgen für Kosten einer Ausbildung als Stimmtherapeutin Notwendige Kosten zur Erzielung von Einkommen Vergleich SGB II und EStG

1. Im Sozialrecht wird durch § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II ein engerer Rahmen gesetzt als im Steuerrecht durch § 9 Abs. 1 S. 1 EStG. 2. Das Sozialrecht sieht die Notwendigkeit von Kosten zur "Erzielung des Einkommens" vor, während im Einkommensteuerrecht auf die "Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen" abstellt. 3. Im Sozialrecht sind nur "notwendige Ausgaben" privilegiert, während es im Steuerrecht ausreicht, wenn die Aufwendungen durch den Beruf des Steuerpflichtigen "veranlasst" sind.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2018 geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für den Rechtsstreit nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11b Abs. 1 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum Juli bis Dezember 2015 unter Berücksichtigung von Absatzbeträgen für Kosten der Ausbildung als Stimmtherapeutin.