Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 6.5.2019 werden zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger begehren in diesem Verfahren - wie in zahlreichen anderen Verfahren ebenfalls - insbesondere die positive Bewilligung aller ihrer seit dem 1.1.2005 gestellten SGB II -Leistungsanträge.
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