LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.02.2017
L 22 R 888/16 B PKH
Normen:
SGB IX § 33 Abs. 3; SGB VI § 13 Abs. 1 S. 1; SGB I § 39 Abs. 1 S. 1- 2; SGG § 54 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 1468/16

Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenRechtsfehlerfreie ErmessensentscheidungFehlerhafter Ermessensgebrauch

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2017 - Aktenzeichen L 22 R 888/16 B PKH

DRsp Nr. 2017/2916

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung Fehlerhafter Ermessensgebrauch

1. Eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung erfordert nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I, dass die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt und dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. 2. Der von der Ermessensentscheidung Betroffene hat dementsprechend einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung fehlerfreien Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I); in diesem eingeschränkten Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung der richterlichen Kontrolle (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). 3. Rechtswidrig können demnach Verwaltungsakte bei Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch sein. 4. Ein Ermessensnichtgebrauch ist gegeben, wenn überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt werden und so gehandelt wird, als ob eine gebundene Entscheidung zu treffen ist. 5. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn eine Rechtsfolge gesetzt wird, die in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist; ein Ermessensfehlgebrauch zeichnet sich u.a. dadurch aus, dass sachfremde Erwägungen angestellt werden.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. September 2016 aufgehoben.