LSG Bayern - Urteil vom 16.07.2019
L 11 AS 317/19
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7a;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 646/18

Leistungsausschluss durch den Bezug von Altersrente

LSG Bayern, Urteil vom 16.07.2019 - Aktenzeichen L 11 AS 317/19

DRsp Nr. 2019/14348

Leistungsausschluss durch den Bezug von Altersrente

Ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss im Monat der erstmaligen laufenden Zahlung einer Altersrente besteht nicht.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.01.2019 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7a;

Tatbestand

Streitig ist die Umwandlung der für den Monat Februar 2018 bislang darlehensweise gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in einen Zuschuss.