BFH - Urteil vom 24.08.2006
V R 19/05
Normen:
UStG (1991) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 2234
BFH/NV 2007, 364
BFHE 215, 321
BStBl II 2007, 187
DB 2007, 91
DStRE 2007, 555
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 827/01

Leistungsaustausch durch entgeltlichen Verzicht auf Rechte aus Planfeststellungsbeschluss

BFH, Urteil vom 24.08.2006 - Aktenzeichen V R 19/05

DRsp Nr. 2006/30441

Leistungsaustausch durch entgeltlichen Verzicht auf Rechte aus Planfeststellungsbeschluss

»Gibt der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Sonderabfalldeponie aufgrund eines Vertrages mit einem Bundesland das Vorhaben auf und erhält er dafür vom Land einen Geldbetrag, liegt ein steuerbarer Umsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG vor.«

Normenkette:

UStG (1991) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob eine Zahlung des Landes ..., die im Zusammenhang mit einer Vereinbarung über das Nichtweiterbetreiben eines Genehmigungsverfahrens für eine Sonderabfalldeponie geleistet wurde, Entgelt für einen steuerbaren (und steuerpflichtigen) Umsatz ist.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der ... S-KG.

Die S-KG hatte ... ein Grundstück in B (...) zum Zweck der Errichtung und des Betriebs einer Sonderabfalldeponie gepachtet und die behördliche Genehmigung zum Betrieb der Anlage beantragt. Am ... 1978 erließ die Bezirksregierung ... antragsgemäß einen entsprechenden Planfeststellungsbeschluss. Dieser wurde im Jahr 1984 bestandskräftig, nachdem eine dagegen von der Stadt B eingereichte verwaltungsgerichtliche Klage auch vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben war.