I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Jahre 1993 ein Grundstück zum Kaufpreis von 40 040 DM zuzüglich eines Betrages für die bisher vom Veräußerer getragenen Aufwendungen für die Errichtung eines Wohnhauses (Ferienhaus), das der Kläger im Oktober 1994 fertig stellen ließ.
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