FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.06.2003
3 V 1611/02
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 3, Abs. 2 S. 2 ;

Leistungsaustausch; Verwaltungs- und Bewirtschaftungstätigkeit als sonstige Leistung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1996 und 1997)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.06.2003 - Aktenzeichen 3 V 1611/02

DRsp Nr. 2004/5882

Leistungsaustausch; Verwaltungs- und Bewirtschaftungstätigkeit als sonstige Leistung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1996 und 1997)

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass zwischen einer GmbH und ihrer Alleingesellschafterin - einer Gemeinde - ein umsatzsteuerbarer und steuerpflichtiger Leistungsaustausch stattfindet, wenn die Gesellschaft aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages die Verwaltung und Bewirtschaftung der mit Restitutionsansprüchen belasteten Grundstücke der Gemeinde gegen eine jährliche Vergütung übernimmt. Das gilt unbeschadet des Umstandes, dass die Vergütung im abgekürzten Zahlungsweg entweder durch Aufrechnung gegen die Einnahmen aus dem verwalteten Grundeigentum oder durch Inanspruchnahme des Restitutionsempfängers aufgebracht wird.

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 3, Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) daran bestehen, daß die Umsatzsteuer wie im Streitfall geschehen festgesetzt worden ist.

Alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin ist die Stadt C: (im weiteren: C). Im Jahr 2000 wurde eine Betriebsprüfung bei der Antragstellerin für die Veranlagungszeiträume 1995 bis 1997 durchgeführt. Der Prüfer traf die folgenden, hier streitgegenständlichen Feststellungen: