I.
Streitig ist, ob ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) daran bestehen, daß die Umsatzsteuer wie im Streitfall geschehen festgesetzt worden ist.
Alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin ist die Stadt C: (im weiteren: C). Im Jahr 2000 wurde eine Betriebsprüfung bei der Antragstellerin für die Veranlagungszeiträume 1995 bis 1997 durchgeführt. Der Prüfer traf die folgenden, hier streitgegenständlichen Feststellungen:
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