LAG Hamburg - Urteil vom 19.03.2015
7 Sa 79/14
Normen:
GewO § 106; BGB § 315; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2 S. 1; KSchG § 4 S. 2; BetrVG § 99; BetrVG § 117;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 07.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 25/14

Leistungsbestimmung nach billigem ErmessenBilliges Ermessen bei unternehmerischen EntscheidungenDifferenzierung zwischen Änderungen der Arbeitsbedingungen und Änderungen kraft WeisungsrechtsSozialwidrigkeit einer Änderungskündigung

LAG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 79/14

DRsp Nr. 2023/3672

Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen Billiges Ermessen bei unternehmerischen Entscheidungen Differenzierung zwischen Änderungen der Arbeitsbedingungen und Änderungen kraft Weisungsrechts Sozialwidrigkeit einer Änderungskündigung

1. Der Arbeitgeber hat gem. § 106 GewO ein Weisungsrecht im Rahmen billigen Ermessens. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. 2. Bei Maßnahmen des Direktionsrechts wie z.B. einer Versetzung bezieht sich der Prüfungsmaßstab lediglich darauf, ob der Arbeitgeber den ihm vertraglich zustehenden Spielraum nicht rechtsmissbräuchlich, sondern nach den Grundsätzen der Billigkeit genutzt hat. Dabei ist im Rahmen der Interessenabwägung das unternehmerische Konzept nicht auf seine Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Die Arbeitsgerichte können vom Arbeitgeber nicht verlangen, von ihm nicht gewollte Organisationsentscheidungen zu treffen.