Im Streitfall hatte das Finanzamt aufgrund eines Abrechnungsfehlers einen Betrag ohne Rechtsgrund an zusammen zu veranlagende Ehegatten ausgezahlt. Den Rückforderungsanspruch hatte das Finanzamt zu Recht gegenüber dem Ehemann geltend gemacht, da ihm der Betrag tatsächlich zugeflossen war. Eine auf § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG zu stützende Gesamtgläubigerschaft der Ehegatten liegt in einem derartigen Fall nicht vor.
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