FG Nürnberg - Urteil vom 25.09.2008
IV 267/06
Normen:
EStG § 70 Abs. 2; EStG § 64 Abs. 1; AO § 37 Abs. 2;

Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO

FG Nürnberg, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen IV 267/06

DRsp Nr. 2009/4823

Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO

Zahlt die Familienkasse auf ein von einem Antragsteller genanntes Konto, so wird sie von ihrer Leistung frei und es tritt Erfüllung ein, unabhängig davon, wer Rechtsinhaber dieses Kontos ist. Leistungsempfänger i.S.d. § 37 Abs. 2 AO ist dann auch derjenige, für den die Familienkasse bezahlen wollte, unabhängig davon, auf wessen Konto das Kindergeld geflossen ist.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 2; EStG § 64 Abs. 1; AO § 37 Abs. 2;

Tatbestand:

Am 02.02.1995 beantragte der Kläger Kindergeld für seinen und der Beigeladenen Sohn A. Mit Antrag auf Kindergeld vom 31.12.1999 teilte der Kläger der Familienkasse die Geburt seines zweiten Sohnes B am 13.12.1999 sowie eine neue Bankverbindung (Konto Nr.: ; BLZ: ) mit. Der Kläger versicherte mit seiner Unterschrift alle Änderungen, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen. Die Beigeladene erklärte sich mit ihrer Unterschrift damit einverstanden, dass dem bisherigen Berechtigten - dem Kläger - das Kindergeld auch für das gemeinsame Kind B gezahlt wird.