Streitig ist, wer Leistungsempfänger i.S.d. § 37 Abs. 2 AO ist, wenn das Finanzamt Steuererstattungen weisungswidrig nicht auf das ihr benannte Konto, sondern auf ein anderes Konto des Steuerpflichtigen überweist.
Aus der USt-Festsetzung 2004 ergab sich ein Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe von 1.115,46 EUR (inkl. 11,00 EUR Zinsen), welchen der Beklagte am 23.06.2006 auf das Konto 350 bei der Sparkasse W zur Auszahlung brachte, obwohl der Steuerberater der Klägerin bereits mit Schreiben vom 22.07.2005 mitgeteilt hatte, dass zukünftige Steuererstattungen auf das Konto 218 bei der Deutschen Bank erfolgen sollen. Inhaberin des zuletzt genannten Kontos ist Frau H, Inhaberin des Kontos 350 ist die Klägerin.
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