1. Das Leistungsgebot, mit dem eine deutsche Finanzbehörde einen Inländer zur Begleichung einer ausländischen Steuerforderung auffordert, ist ein aussetzungsfähiger Verwaltungsakt.2. Die unzutreffende Bezeichnung der Ermächtigungsgrundlage für die Beitreibung belgischer Einkomensteuer (§ 4 EG-BeitreibungsG statt Art. 27 DBA-Belgien) ist unschädlich.3. Voraussetzung der zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung ist die formelle Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) des ausländischen Steuerbescheids.4. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung können dem Leistungsgebot nicht entgegengesetzt werden.