BSG - Beschluss vom 01.04.2019
B 1 KR 86/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 15; SGB V § 291; SGB V § 291a;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 478/15
SG Hildesheim, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 KR 105/12

Leistungsinanspruchnahme ohne elektronische GesundheitskarteGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBereits geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 01.04.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 86/18 B

DRsp Nr. 2019/6014

Leistungsinanspruchnahme ohne elektronische Gesundheitskarte Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Bereits geklärte Rechtsfrage

Die Rechtsfrage, ob Versicherte Anspruch darauf haben, dass ihnen von ihrer KK Leistungen der GKV auch ohne eGK verschafft werden, ist bereits geklärt; der erkennende Senat hat die Rechtmäßigkeit der Regelungen der §§ 15, 291, 291a SGB V über die Obliegenheit der Versicherten, die eGK bei Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen vor Beginn der Behandlung zum Berechtigungsnachweis dem Vertrags(zahn)arzt auszuhändigen, bereits festgestellt.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Oktober 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 15; SGB V § 291; SGB V § 291a;

Gründe:

I