BFH vom 07.03.1995
XI R 56/94

Leistungsort bei Errichtung eines Messestandes

BFH, vom 07.03.1995 - Aktenzeichen XI R 56/94

DRsp Nr. 1997/8411

Leistungsort bei Errichtung eines Messestandes

Die Lieferung eines Messestandes wird dort ausgeführt, wo sich der Messestand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

Für die Praxis:

Sonstige Leistungen, die die Planung und den Aufbau des Messestandes betreffen, stehen in Zusammenhang mit dem Messegrundstück. Der Leistungsort befindet sich dort, wo das Grundstück liegt (§ 3 a Abs. 2 Nr. 1 UStG).