OLG Hamburg - Beschluss vom 05.03.2003
13 AR 3/03
Normen:
ZPO § 29 ; ZPO § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ; ZPO § 36 Abs. 3 ; ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 269 ; BGB § 270 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1705

Leistungsort für Honorarforderungen aus einem Steuerberatervertrag

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.03.2003 - Aktenzeichen 13 AR 3/03

DRsp Nr. 2003/8778

Leistungsort für Honorarforderungen aus einem Steuerberatervertrag

1. Für die Honorarklage eines Steuerberaters - ebenso wie für die eines Rechtsanwalts - ist von den Regelungen der §§ 269, 270 BGB auszugehen. Danach hat bei Geldforderungen die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat. 2. Die Annahme, der Kanzleisitz bei einem Steuerberatervertrag sei Leistungsort für sie Zahlungsverpflichtung und damit Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO, findet in den gesetzlichen Regeln keine Stütze.

Normenkette:

ZPO § 29 ; ZPO § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ; ZPO § 36 Abs. 3 ; ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 269 ; BGB § 270 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Auf Antrag der Kläger hat das Amtsgericht Hamburg gegen die Beklagte einen Mahnbescheid wegen angeblicher Ansprüche auf Bezahlung von Steuerberaterhonorar erlassen. Nach Widerspruchserhebung durch die Beklagte ist der Rechtsstreit am 7.10.2002 an das Amtsgericht Hamburg-Altona abgegeben worden. Die Kläger haben im Mahnantrag dieses Gericht, in dessen Bezirk die Kanzlei der Kläger liegt, als für ein streitiges Verfahren zuständiges Gericht bezeichnet.