FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.09.2014
3 K 1837/14
Normen:
DBA CHE Art. 15 Abs. 4 S. 1; DBA CHE Art. 15a; DBA CHE Art. 4 Abs. 1; EStG § 1 Abs. 1; AO § 163; Schweizer OR Art. 462; Schweizer OR Art. 716b; Schweizer OR Art. 718; Schweizer OR Art. 720; Schweizer OR Art. 721;
Fundstellen:
DStR 2016, 6

Leitender Angestellter i. S. d. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz Verzicht auf inländisches Besteuerungsrecht aus Billigkeitsgründen Nichtrückkehrtage bei Dienstreisen in Drittstaaten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2014 - Aktenzeichen 3 K 1837/14

DRsp Nr. 2015/6993

Leitender Angestellter i. S. d. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz Verzicht auf inländisches Besteuerungsrecht aus Billigkeitsgründen Nichtrückkehrtage bei Dienstreisen in Drittstaaten

1. Tage, an denen der Grenzgänger von einer mehrtägigen Dienstreise in Drittstaaten an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt ist, sind keine Nichtrückkehrtage i. S. d. Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz. Gleiches gilt für Wochenend- und Feiertage, an denen er sich auf Dienstreisen befand und nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist. 2. Das FA kann im Wege der Billigkeit auf sein inländisches Besteuerungsrecht verzichten. Dies gilt unabhängig davon, ob es die stillschweigend beantragte Billigkeitsmaßnahme tatsächlich gewähren wollte. 3. Art. 15 Abs. 4 S. 1 DBA-Schweiz erfasst nur einen abgegrenzten Personenkreis und nicht sämtliche „leitenden Angestellten” einer Schweizer Kapitalgesellschaft. 4. Eine Eigenschaft als Direktor i. S. d. Art. 15 Abs. 4 S. 1 DBA-Schweiz liegt vor, wenn die Leitungs- und Vertretungsbefugnisse einem Organ einer Kapitalgesellschaft entsprechen. 5. Der wirksamen Bestellung als Direktor steht nicht entgegen, dass die Kapitalgesellschaft über kein Organisationsreglement verfügt und die Funktionsbezeichnung nicht im Handelsregister eingetragen worden ist. Entscheidend ist die rechtlich wahrgenommene Funktion als Vertreter.