LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 15.02.1993 (5/29 Qs 2/93) - DRsp Nr. 1994/14543
LG Frankfurt/Main, Beschluß vom 15.02.1993 - Aktenzeichen 5/29 Qs 2/93
DRsp Nr. 1994/14543
Die Staatsanwaltschaft kann ihre Zuständigkeit nach § 386 Abs. 4 S. 2 StPO auch konkludent begründen. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung ist zwar zweckmäßig, aber nicht erforderlich. Die rechtliche Überprüfung eines Beschlusses mit anschließendem Rechtsmittelverzicht ist als schlüssige Übernahme einer Sache in die staatsanwaltliche Kompetenz zu werten.