LG Oldenburg - Beschluß vom 15.04.1994 (IV Qs 65/94) - DRsp Nr. 1995/2170
LG Oldenburg, Beschluß vom 15.04.1994 - Aktenzeichen IV Qs 65/94
DRsp Nr. 1995/2170
Besteht - wie hier - im Ergebnis kein Zahlungsanspruch des Fiskus, sondern ein Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen und kann jedenfalls mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nicht ausgeschlossen werden, daß der Steuerpflichtige sich aufgrund seiner langjährigen kaufmännischen Erfahrung, wobei auch noch eine offenbar geordnete Belegesammlung zu berücksichtigen ist, über diesen Sachverhalt durchaus im klaren gewesen sein könnte, ist der Nachweis einer wissentlichen und gezielten Steuerverkürzung nicht vorstellbar.