BFH - Beschluß vom 10.04.2002
III B 73/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1025

Liebhaberei - Vercharterung von Booten; Divergenz; Verfahrensmangel

BFH, Beschluß vom 10.04.2002 - Aktenzeichen III B 73/01

DRsp Nr. 2002/9376

Liebhaberei - Vercharterung von Booten; Divergenz; Verfahrensmangel

1. Das FG weicht nicht von der Rspr. des BFH zur Abgrenzung Gewinnerzielungsabsicht/Liebhaberei ab, wenn es zwar feststellt, dass objektiv betrachtet ein Betrieb von Anfang an keine Gewinne habe abwerfen können, es aber trotzdem aufgrund der Verhältnisse des Einzelfalls Gewinnerzielungsabsicht bejaht, weil der Stpfl. subjektiv von der Rentabilität des Betriebs ausgegangen sei, zumal dann, wenn keine Beweisanzeichen vorhanden waren, die den Schluss rechtfertigten, dass der Stpfl. die verlustbringende Tätigkeit aus Gründen ausübt, die dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen sind.2. Rechtliche Schlussfolgerungen, die - möglicherweise - fehlerhaft gezogen oder nicht gezogen wurden, begründen keinen Verfahrensmangel nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, sondern einen materiellen Fehler.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.