BFH - Beschluß vom 15.05.2002
X B 169/01
Normen:
EStG §§ 2 15 ;

Liebhaberei; Autohandel; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluß vom 15.05.2002 - Aktenzeichen X B 169/01

DRsp Nr. 2002/11809

Liebhaberei; Autohandel; grundsätzliche Bedeutung

Die Voraussetzungen, unter denen ein Betrieb (hier: Autohandel) einkommensteuerrechtlich als Liebhaberei zu beurteilen ist, sind durch die Rspr. des BFH geklärt.

Normenkette:

EStG §§ 2 15 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision bestimmen sich im Streitfall nach den §§ 115 und 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), weil das angefochtene Urteil erst nach dem 31. Dezember 2000 zugestellt worden ist (Art. 4 2. FGOÄndG). Die sich daraus ergebenden Voraussetzungen einer Revisionszulassung liegen nicht vor.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist die Zulassung der Revision weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) geboten.

a) Das Finanzgericht (FG) hat die Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich des von der Ehefrau des Klägers betriebenen Autohandels unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 2. Juni 1999 X R 149/95 (BFH/NV 2000, 23) und in Anwendung der Grundsätze dieses Urteils verneint.