FG Düsseldorf - Urteil vom 07.07.2015
10 K 546/12 E
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG § 17 Abs. 4 Satz 1;

Liebhaberei bei Auflösungsverlust nach § 17 EStG: Liquidation einer ein Tauchsport-Fachgeschäft betreibenden GmbH, Einkünfteerzielungsabsicht des Alleingesellschafters

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2015 - Aktenzeichen 10 K 546/12 E

DRsp Nr. 2015/18435

Liebhaberei bei Auflösungsverlust nach § 17 EStG : Liquidation einer ein Tauchsport-Fachgeschäft betreibenden GmbH, Einkünfteerzielungsabsicht des Alleingesellschafters

Die Anerkennung eines Auflösungsverlust nach § 17 EStG setzt voraus, dass der wesentlich Beteiligte die Anteile an der Kapitalgesellschaft mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, erwerben und halten muss. Für die Einkünfteerzielungsabsicht des Alleingesellschafters einer ein Tauchsport-Fachgeschäft betreibenden GmbH spricht auch dann ein Beweis des ersten Anscheins, wenn er sich in seiner Freizeit als Hobbytaucher betätigt. Wird das unter Einsatz von Fremdpersonal in einem Ladenlokal in guter Lage betriebene Handelsgeschäft nach einer Anlaufphase von 1,5 Jahren wegen der aufgelaufenen Verluste wieder eingestellt, kann die Einkünfteerzielungsabsicht nicht deshalb zu verneint werden, weil vor Gründung der GmbH keine qualifizierten Umsatz- und Gewinnprognosen erstellt worden sind.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG § 17 Abs. 4 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist nur noch, ob der Kläger anlässlich der Auflösung der A-GmbH einen Verlust nach § 17 EStG erzielt hat.

Der Kläger betreibt in B-Stadt eine Apotheke und erzielt hieraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit.