Einkommensteuerlich unbeachtliche im Bereich der Lebensführung liegende persönliche Gründe oder Neigungen, aus denen der Steuerpflichtige eine verlustbringende Tätigkeit ausübt, liegen nicht nur dann vor, wenn die Betätigung der persönlichen Lebenshaltung durch Erholung und Freizeitgestaltung dient. Persönliche Gründe i.S. des Beschlusses des BFH vom 25.6.1984 (BStBl II 1985, 751) sind vielmehr alle einkommensteuerlich unbeachtlichen Motive (vgl. auch BFH vom 19.11.1985, BStBl II 1986, 289).
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