BFH vom 19.03.1997
III B 90/96

Liebhaberei bei Betriebsunterhaltung

BFH, vom 19.03.1997 - Aktenzeichen III B 90/96

DRsp Nr. 1997/8104

Liebhaberei bei Betriebsunterhaltung

Auch wenn mit der Unterhaltung eines Betriebs ein persönliches Freizeitvergnügen nicht verbunden ist (z.B. Betreiben eines Kraftwerks zur alternativen Energiegewinnung), kann bei Erzielung negativer Betriebsergebnisse über einen längeren Zeitraum eine einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegen.

Für die Praxis:

Einkommensteuerlich unbeachtliche im Bereich der Lebensführung liegende persönliche Gründe oder Neigungen, aus denen der Steuerpflichtige eine verlustbringende Tätigkeit ausübt, liegen nicht nur dann vor, wenn die Betätigung der persönlichen Lebenshaltung durch Erholung und Freizeitgestaltung dient. Persönliche Gründe i.S. des Beschlusses des BFH vom 25.6.1984 (BStBl II 1985, 751) sind vielmehr alle einkommensteuerlich unbeachtlichen Motive (vgl. auch BFH vom 19.11.1985, BStBl II 1986, 289).