FG München - Urteil vom 24.02.2003
13 K 4791/99
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 § 13 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1257
EFG 2005, 1171

Liebhaberei bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft; zur Gewinnerzielungsabsicht eines Nebenerwerbslandwirts; Totalgewinn: Überschuss der stillen Reserven über die laufenden Verluste; gesonderter Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 1993, 1994, 1995

FG München, Urteil vom 24.02.2003 - Aktenzeichen 13 K 4791/99

DRsp Nr. 2003/8748

Liebhaberei bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft; zur Gewinnerzielungsabsicht eines Nebenerwerbslandwirts; Totalgewinn: Überschuss der stillen Reserven über die laufenden Verluste; gesonderter Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 1993, 1994, 1995

Einen Nebenerwerbslandwirt ist die Gewinnerzielungsabsicht nicht abzusprechen, wenn er zwar laufende Verluste erzielt, diese aber die zum voraussichtlichen Aufgabezeitpunkt angewachsenen stillen Reserven unterschreiten.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 § 13 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin und der Beigeladene wurden als Ehegatten für die Streitjahre 1993, 1994 und 1995 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Der Beigeladene bezog als Finanzbeamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Mit notariellem Vertrag vom 16. Mai 1991 (Bl. 18-30 ESt-Akten 86-92, Vorheftung) hat der Beigeladene von seiner Mutter ein landwirtschaftliches Anwesen mit einer Größe von insgesamt 0,7244 ha übergeben erhalten. Die Eheleute rissen im November 1991 die vorhandenen alten Gebäude vollständig ab und errichteten ein neues landwirtschaftliches Wohnhaus mit Nebengebäuden.

Die Eheleute behandelten den Stall und einen Teil des Wohnhauses als landwirtschaftliches Vermögen.