FG München - Urteil vom 20.10.2000
13 K 2414/95
Normen:
EStG § 2 ; EStG § 2 Abs. 1 S 1 Nr. 3 ; EStG § 18 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 7,; EStG § 12 Nr. 1,; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2,; EStG § 18 Abs. 4 a. F.;

Liebhaberei bei einem berufsmäßig tätigen Konzeptkünstler

FG München, Urteil vom 20.10.2000 - Aktenzeichen 13 K 2414/95

DRsp Nr. 2001/2040

Liebhaberei bei einem berufsmäßig tätigen Konzeptkünstler

Einem hauptberuflich tätigen, international renommierten Konzeptkünstler ist die Gewinnerzielung auch dann nicht abzusprechen, wenn er über 15 Jahre hinweg einen erheblichen Gesamtverlust von ca. 100.000 DM erzielt hat. 1. Einem bereits über Jahrzehnte hauptberuflich selbständig tätigen, international renommierten Konzeptkünstler, dessen vielfältige Aktivitäten ein meist positives Echo in den Medien und Würdigungen bzw. Bestätigungen durch Fachleute erfahren, ist nicht allein deshalb, weil der materielle Erfolg bisher ausblieb, so dass sich über einen Zeitraum von 14 Jahren ein Gesamtverlust ergibt, die Möglichkeit zu versagen, einkommensteuerlich relevante Einkünfte i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu erwirtschaften. 2. Bei Künstlern ist der Zeitraum für die Ermittlung des Totalgewinns nicht auf das Pensionsalter von 60 oder 65 Jahren zu begrenzen, sondern von der gesamten Lebenszeit auszugehen.

Normenkette:

EStG § 2 ; EStG § 2 Abs. 1 S 1 Nr. 3 ; EStG § 18 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 7,; EStG § 12 Nr. 1,; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2,; EStG § 18 Abs. 4 a. F.;

Entscheidungsgründe:

I.

Der seit 3. Mai 2000 verwitwete Kläger, ein in Bayern wohnhafter Italiener (geboren 1939), wurde für die Streitjahre 1980 - 1991 mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt.