I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Tätigkeit der Firma XY, Tonstudio, atypisch stille Gesellschaft, als einkommensteuerrechtliche Liebhaberei zu beurteilen ist.
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) bei der Antragstellerin (dem Finanzamt -FA-) wurden mit Bescheiden vom 16. bzw. 17. Oktober 2002 abgelehnt. Dagegen eingelegte Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2003 als unbegründet zurückgewiesen bzw. als unzulässig verworfen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf diese Einspruchsentscheidung, den Bericht über die Außenprüfung vom 13. August 2002, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
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