BFH - Beschluss vom 14.07.2003
IV B 81/01
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 13 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2051
BFH/NV 2003, 1379
BFHE 202, 553
BStBl II 2003, 804
DB 2003, 2156
DStRE 2003, 1129
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 21.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3090/97

Liebhaberei bei einem Weinbaubetrieb

BFH, Beschluss vom 14.07.2003 - Aktenzeichen IV B 81/01

DRsp Nr. 2003/11479

Liebhaberei bei einem Weinbaubetrieb

»1. Die Absicht, die Weinbautradition der Familie fortzuführen, ist ein persönliches Motiv, das die fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei der Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit langjährigen Verlusten indiziert.2. Stehen einem Steuerpflichtigen anderweitige hohe positive Einkünfte zur Verfügung, die ihn in die Lage versetzen, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb trotz andauernder hoher Verluste über einen längeren Zeitraum zu führen, so bringt dies regelmäßig eine vom wirtschaftlichen Erfolg unabhängige persönliche Passion einer gehobenen Lebenshaltung zum Ausdruck. Dass der Betrieb der Lebensführung in Form von Erholung und Freizeitgestaltung dient, ist insoweit nicht erforderlich (Festhalten am Senatsurteil vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674).«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 13 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Zu Unrecht meint der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), die Revision sei zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Streitfall die Entscheidung des Senats erforderten (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).