BFH - Urteil vom 06.03.2003
IV R 26/01
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 § 13 § 13a (a.F., bis EStG 1998) § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1545
BFH/NV 2003, 1110
BFHE 202, 119
BStBl II 2003, 702
DB 2003, 1481
DStR 2003, 1163
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 27.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen V 640/98

Liebhaberei bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

BFH, Urteil vom 06.03.2003 - Aktenzeichen IV R 26/01

DRsp Nr. 2003/8985

Liebhaberei bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

»Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG a.F. (bis zum Wirtschaftsjahr 1998/99) ermittelt und ergeben sich daraus atypischerweise Verluste, weil der Gesetzgeber Einnahmen nicht in voller Höhe erfasst, Ausgaben jedoch entgegen dem Rechtsgedanken des § 3c EStG in vollem Umfang zum Abzug zulässt, so ist auch dieser nach steuerlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn einer Totalgewinnprognose zu Grunde zu legen. Andauernde Verluste können daher auch bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Annahme einer Liebhaberei führen.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 § 13 § 13a (a.F., bis EStG 1998) § 15 Abs. 2 ;

Gründe: