I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob Verluste, die die Antragstellerin mit der Firma XY erzielt hat bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen sind. Für das Streitjahr 1997 sind daneben Fahrtkosten des Antragstellers bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit streitig.
Die Antragstellerin ermittelte ihren Gewinn für den Zeitraum 1995 - 1999 wie folgt:
1995
1996
1997
1998
1999
- Beträge in DM -
Betriebseinnahmen:
1.948,00
5.068,06
32.309,31
44.411,33
39.529,39
Betriebsausgaben:
25.707,00
33.237,63
43.390,92
53306,01
46.858,31
darunter Materialausgaben:
?
13.019,60
19.593,55
28.303,61
30.329,83,
Verlust
,00
von FA zunächst anerkannter Verlust:
lt. Bescheid vom
-5.265
9.11.99
-28.170
26.11.99
-11.081
7.1.00
-3.870
13.10.00
./,
In einem Vorverfahren betreffend Einkommensteuer 1995 (2 K 3133/98) fand ein Erörterungstermin statt. Die Parteien verständigten sich dabei einvernehmlich auf die Höhe des Verlustes für 1995, die Frage der Gewinnerzielungsabsicht blieb ausdrücklich offen.
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