FG München - Beschluss vom 12.06.2003
6 V 4235/02
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;

Liebhaberei bei Handel mit neuartigen Produkten

FG München, Beschluss vom 12.06.2003 - Aktenzeichen 6 V 4235/02

DRsp Nr. 2003/10355

Liebhaberei bei Handel mit "neuartigen Produkten"

Handelt der Steuerpflichtige mit "neuartigen" Produkten, für die durchaus ein Markt bestehen kann, auch mit erheblichem Gewinnpotential, kann nicht typisierend ausgeschlossen werden, dass die Tätigkeit auch dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen zu dienen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob Verluste, die die Antragstellerin mit der Firma XY erzielt hat bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen sind. Für das Streitjahr 1997 sind daneben Fahrtkosten des Antragstellers bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit streitig.

Die Antragstellerin ermittelte ihren Gewinn für den Zeitraum 1995 - 1999 wie folgt:

1995

1996

1997

1998

1999

- Beträge in DM -

Betriebseinnahmen:

1.948,00

5.068,06

32.309,31

44.411,33

39.529,39

Betriebsausgaben:

25.707,00

33.237,63

43.390,92

53306,01

46.858,31

darunter Materialausgaben:

?

13.019,60

19.593,55

28.303,61

30.329,83,

Verlust

,00

von FA zunächst anerkannter Verlust:

lt. Bescheid vom

-5.265

9.11.99

-28.170

26.11.99

-11.081

7.1.00

-3.870

13.10.00

./,

In einem Vorverfahren betreffend Einkommensteuer 1995 (2 K 3133/98) fand ein Erörterungstermin statt. Die Parteien verständigten sich dabei einvernehmlich auf die Höhe des Verlustes für 1995, die Frage der Gewinnerzielungsabsicht blieb ausdrücklich offen.