I.
Streitig ist, ob das von der Klägerin betriebenen Schreibbüro mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde. Die Klägerin ist hauptberuflich als Sekretärin tätig.
Das Gewerbe wurde zum 1. November 1991 angemeldet und zum 1. Oktober 1996 abgemeldet.
Aus ihrer Tätigkeit erzielte sie folgende Ergebnisse (in DM):
Betriebseinnahmen:
davon Umsatzerlöse:
Geltend gemachten Ausgaben:
Ergebnisse:
1991
1.747
-1.747
1992
5.820
1.843
11.532
-5.712
1993
6.846
1.749
16.773
-9.927
1994
5.485
1.984
11.360
-5.875
1995
4.189
2.178
10.789
-6.600
1996
8.352
5.176
8.116
236
Summe
30.692
12.930
60.317
-29.625
Die Klägerin machte - mit Ausnahme für 1992 - die oben genannten Ergebnisse in der jeweiligen Anlage GSE geltend. Für 1992 erklärten sie -7.252 DM, die Abweichung ergibt sich aus Korrekturen der Einnahme-Überschussrechnung durch den Beklagten (das Finanzamt - FA -) in Hinblick auf den PKW.
In einer Schlussbilanz zum 31. Dezember 1996 - Zeitpunkt der tatsächlichen Betriebsaufgabe - wird ein Verlust in Höhe von 1.349,63 DM errechnet. Die entnommenen Anlagegüter wurden dabei mit dem Erinnerungswert von insgesamt 4 DM angesetzt.
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