FG München - Urteil vom 18.06.2002
6 K 5288/99
Normen:
EStG § 15 ;

Liebhaberei bei nebenberuflichem Schreibbüro

FG München, Urteil vom 18.06.2002 - Aktenzeichen 6 K 5288/99

DRsp Nr. 2002/12170

Liebhaberei bei nebenberuflichem Schreibbüro

Bei einem nebenberuflich ausgeübten Schreibbüro spricht ein Anscheinsbeweis für das Bestehen einer Gewinnerzielngsabsicht.

Normenkette:

EStG § 15 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob das von der Klägerin betriebenen Schreibbüro mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde. Die Klägerin ist hauptberuflich als Sekretärin tätig.

Das Gewerbe wurde zum 1. November 1991 angemeldet und zum 1. Oktober 1996 abgemeldet.

Aus ihrer Tätigkeit erzielte sie folgende Ergebnisse (in DM):

Betriebseinnahmen:

davon Umsatzerlöse:

Geltend gemachten Ausgaben:

Ergebnisse:

1991

1.747

-1.747

1992

5.820

1.843

11.532

-5.712

1993

6.846

1.749

16.773

-9.927

1994

5.485

1.984

11.360

-5.875

1995

4.189

2.178

10.789

-6.600

1996

8.352

5.176

8.116

236

Summe

30.692

12.930

60.317

-29.625

Die Klägerin machte - mit Ausnahme für 1992 - die oben genannten Ergebnisse in der jeweiligen Anlage GSE geltend. Für 1992 erklärten sie -7.252 DM, die Abweichung ergibt sich aus Korrekturen der Einnahme-Überschussrechnung durch den Beklagten (das Finanzamt - FA -) in Hinblick auf den PKW.

In einer Schlussbilanz zum 31. Dezember 1996 - Zeitpunkt der tatsächlichen Betriebsaufgabe - wird ein Verlust in Höhe von 1.349,63 DM errechnet. Die entnommenen Anlagegüter wurden dabei mit dem Erinnerungswert von insgesamt 4 DM angesetzt.