Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen eines oder mehrerer Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO darzulegen. An einer solchen Darlegung fehlt es hier.
2. a) Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) macht weder selbst geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, noch ist dieser Zulassungsgrund offenkundig.
b) Den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und Rechtsfortbildung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO hat das FA nicht ordnungsgemäß dargelegt.
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