BFH - Beschluss vom 28.02.2003
IV B 200/02
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 §§ 18 12 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 625

Liebhaberei bei schriftstellerischer Tätigkeit

BFH, Beschluss vom 28.02.2003 - Aktenzeichen IV B 200/02

DRsp Nr. 2003/5689

Liebhaberei bei schriftstellerischer Tätigkeit

Der Umstand, dass ein Stpfl. seine schriftstellerischen Bemühungen eingestellt hat, nachdem er erkannt hat, dass sich sein bereits erstelltes Manuskript nur mit erheblichem weiteren zeitlichen und finanziellen Aufwand hätte vermarkten lassen, zwingt nicht ohne Weiteres zur Annahme der Liebhaberei.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 §§ 18 12 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen eines oder mehrerer Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO darzulegen. An einer solchen Darlegung fehlt es hier.

2. a) Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) macht weder selbst geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, noch ist dieser Zulassungsgrund offenkundig.

b) Den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und Rechtsfortbildung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO hat das FA nicht ordnungsgemäß dargelegt.