1. Wird in einem im übrigen selbstgenutzten Zweifamilienhaus die Einliegerwohnung vermietet, so sind die Grundsätze der Liebhaberei bis zum Auslaufen der großen Übergangsregelung des § 52 Abs. 21EStG (Fortführung der Nutzungswertbesteuerung bis 1998) regelmäßig nicht anwendbar.2. Für die Anwendung der großen Übergangsregelung des § 52 Abs. 21EStG kommt es nicht darauf an, ob das Finanzamt bei der Steuerfestsetzung für das Jahr 1986 den Nutzungswert tatsächlich durch Einnahme-Überschußrechnung ermittelt hat, sondern darauf, ob der Nutzungswert bei zutreffender Anwendung des Gesetzes nach dieser Rechnungsmethode hätte ermittelt werden müssen.
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