Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1. Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassungsvoraussetzung des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO "dargelegt" haben; denn zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlen insbesondere Ausführungen, ob und in welchem Umfang die von ihnen angesprochene Rechtsfrage umstritten ist (s. etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2002 VIII B 150/01, BFH/NV 2002, 1463).
Ungeachtet dessen ist die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen "wegen gesundheitlicher Einschränkungen" als Liebhaberei eingestuft werden könne, nicht mehr klärungsbedürftig. Entgegen der Auffassung der Kläger ist diese Frage bereits vom BFH geklärt.
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