BFH - Urteil vom 20.01.2005
IV R 6/03
Normen:
EStG § 13 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1511
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 23.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen I 131/99

Liebhaberei; Forstbetrieb von 90 ha

BFH, Urteil vom 20.01.2005 - Aktenzeichen IV R 6/03

DRsp Nr. 2005/10405

Liebhaberei; Forstbetrieb von 90 ha

1. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb liegt nur vor, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Betätigung selbstständig und nachhaltig sowie mit der Absicht betrieben wird, Gewinn zu erzielen.2. Die Feststellung, ob ein Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird, liegt im Wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung.3. Lässt ein Betrieb sogar bezogen auf eine Umtriebszeit von 120 Jahren an Gewinnen nichts erwarten, spricht das gegen die Gewinnerzielungsabsicht.4. Eine nicht am Wertzuwachs orientierte hohe Fremdfinanzierung von Forstbetrieben stellt einen kaum zu behebenden Strukturmangel dar.5. Verluste aus der Tätigkeit als Land- und Forstwirt sind nicht allein deswegen als negative Einkünfte anzuerkennen, weil mit der Bewirtschaftung eines Waldes einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nachgekommen oder unbezahlte Landschaftspflege betrieben wird.

Normenkette:

EStG § 13 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist verheiratet und wurde im Streitjahr (1991) mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Von Beruf ist er Architekt. Im Streitjahr verfügte er über Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von ... DM, aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von ... DM und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ... DM sowie über sonstige Einkünfte in Höhe von ... DM.