FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.03.2008
4 K 111/06
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Liebhaberei; Gewinnerzielungsabsicht bei verschiedenen Betätigungen; Segmentierung von Verlusten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2008 - Aktenzeichen 4 K 111/06

DRsp Nr. 2008/9855

Liebhaberei; Gewinnerzielungsabsicht bei verschiedenen Betätigungen; Segmentierung von Verlusten

1. Bei verschiedenen, wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen ist die Gewinnerzielungsabsicht nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern gesondert für die jeweilige Betätigungen zu prüfen. 2. Der Handelsbetrieb mit Reinigungsmitteln steht mit der selbständig ausgeübten Tätigkeit eines Maschinenführers in keinem Förderungs- und Sachzusammenhang. 3. Das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen bei langjährigen Verlusten (sieben Jahren) ist ein gewichtigtes Indiz für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht. 4. Mit der Zusammenfassung zweier wirtschaftlich eigenständiger Betätigung in einer gemeinsamen Buchführung, mit einem gemeinsamen Bankkonto und unter einem gemeinsamen Briefkopf werden die - zu segmentierenden Verluste - steuerlich nicht ungeschehen gemacht. 5. An die Feststellung persönlicher Gründe oder Motive sind bei langjährigen Verlusten keine hohen Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist, wenn die Weiterführung des verlustbringenden Betriebes vom persönlichen Geltungsbedürfnis getragen wird.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;