Die Klägerinnen sind die ehemaligen Gesellschafterinnen der Firma L Erben (Baudekorationsgeschäft). Sie streiten mit dem Beklagten (das Finanzamt, FA) im Rahmen der Gewinnfeststellung 1984 bis 1987 betreffend die o.a. Firma in erster Linie darüber, ob das FA zu Recht ab 1984 von sog. Liebhaberei ausgegangen ist, in zweiter Linie über die Anerkennung von nach 1983 gezahlten Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben. Im einzelnen liegt dem Rechtstreit der folgende Sachverhalt zugrunde:
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